Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 01. Januar 2015

Die Grundlagen einer dauerndenund bleibenden Geschäftsbeziehung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsverbindungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitigesVertrauen.

Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen.

Unsere „Allgemeinen  Geschäftsbedingungen” beziehen sich auf die Montagearbeitenim Feuerfest- und Schornsteinbau sowie auf den Verkauf aller damit in Verbindungstehenden Materialien,Hilfs- und Betriebsstoffe und den damit verbundenen Leistungenund Lieferungen.

Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen bestehen aus

 A.      MONTAGEBEDINGUNGEN (für Feuerfest-und Schornsteinbauarbeiten)

B.      VERKAUFSBEDINGUNGEN (für Feuerfestmaterialien)

 C.      ALLGEMEINES

Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichenden Regelungen, insbesondereGeschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Käufers, wird ausdrücklich widersprochen.Sie werden nicht Gegenstandder Vertragsbeziehung. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer bzw. Verkäufer gegeben ist.

Spätestens wenn die Waren in den Besitz des Auftraggebers bzw. Käufers übergehen oderder Auftraggeber bzw. Käufer von den Leistungendes Auftragnehmers bzw. Verkäufers Gebrauch macht, gelten diese Allgemeinen Bedingungen durch den Auftraggeber bzw. Käufer als angenommen.

A)    Montagebedingungen  für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr

 Präambel

Feuerfest- und Schonsteinbauarbeiten sind Bauleistungen besonderer Art. Diese Besonderheiten bestehen u. A. in Folgendem:

1.     Die Bauleistung im Feuerfest- und Schornsteinbau ist eine Teilleistung, deren voll- ständige Fertigstellung Voraussetzung für die Funktionsfertigkeit der gesamtenAn- lage ist;
2.    
das Spektrum der Betriebsbedingungen ist außerordentlich umfangreich und ver- ändert sich relativ schnell mit dem technischen Wandel;
3.    
die möglichen Bauweisen werden zu einem geringen Teil vonDIN-Normen erfasst;
4.    
Teil C der VOB enthält keine allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten;
5.    
der Wert dieser Bauleistung macht meistens nicht nur einen sehr geringen Teil des Wertes der Gesamtanlage aus.
6.    
Schon geringfügige Mängel können denAusfall der gesamten Anlage bedingen;
7.    
die Auskleidung einer Anlage ist ein Verschleißteil. Die Lebensdauer kann kürzersein als die Gewährleistungsfrist;
8.    
am Bauwerk können während des Betriebes der Anlage in aller Regel keine Arbei- ten ausgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Feuerfest- und Schornsteinbau gelten folgende Vertragsbedingungen:

 1.     Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile für die Durchführung des Auftrages sind:

1.1    das Angebot;
1.2    die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Feuerfest-und Schornsteinbauarbeitenim kaufmännischen  Geschäftsverkehr (Inland) des Auftraggebers          bestehend ausden Teilen Montagebedingungen, Verkaufsbedingungen und Allgemeines;
1.3    die Vergabe- und Vertragsordnungfür Bauleistungen (VOB) Teile B und C.

Bei Widerspruch einzelnerBedingungen gelten die Vertragsbestandteile in der vorstehend genannten Reihenfolge.

 

2.     Angebot

Die Auftragsleistungen und der Auftragspreis basierenauf den Angaben des Auftraggebers zu den Nummern 0.1 (Angaben zur Baustelle) und 0.2 (Angaben zur Ausführung) der DIN 18 299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) VOB Teil C, insbesondere zu fol- genden Punkten:

2.1.1 Art und Beschaffenheit des Untergrundes

2.1.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B.Arbeiten in Räumen, indenen der Betrieb des Auftraggebers weiterläuft, Arbeiten bei außergewöhnlichen Temperaturen oder Luftverhältnissen (Staub, Gase).

2.1.3 Betriebsbedingungen der Bauleistung, z. B. Temperaturen, chemischeund mecha- nische Beanspruchungen, Ofenatmosphäre,Abgasmengen.

Der Auftragnehmer  geht von normalenVerhältnissen aus, es sei denn, der Auftraggeber hat zur Baustelle oder zur Ausführung besondere Angaben gemacht.

Zu den normalenVerhältnissen zählen insbesondere:

2.1.4 Straßen und Plätze sind für das Befahren von straßengängigen Fahrzeugengeeig- net,

2.1.5 Anschlüsse für Strom und Wasser liegen in der Nähe der Verwendungsstelle (maxi- mal 50 m).

2.1.6 Falls über Zusammensetzung und Verunreinigung der Abfallstoffe der Anlage kei- ne besonderenAngaben gemacht werden, geht das Angebot davon aus, dass die-se Stoffe auf einer Deponie der Klasse II (im Sinne der TA-Siedlungsabfall)  depo-niert werden können (oder im Sinne dieser Bestimmungen bei Änderung der Vor- schriften gleichwertig). Hierunter fallen nur solche Abfallstoffe, die infolge von inAuftrag gegebenen Abbrucharbeiten anfallen.

2.2.  Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Auftragnehmer an sein Angebot sechs

Wochen gebunden.

2.3.   Dem Angebot liegen die z.Zt. der Angebotsabgabe geltenden Löhne, Lohnneben- kosten,  Materialpreise, Frachtkosten und gesetzlichen  Abgaben zugrunde.  Die Angebotspreise verstehen sich als Nettopreise zuzüglichder jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ändern sich diese Grundlagen, so hat der Auftrag- nehmer nach Vertragsschluß das Recht, Nachverhandlungen über die Anpassungder Preise zu führen.

2.4    Sämtliche  Unterlagen,  die dem Auftraggeber  ausgehändigt  werden,  bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen sie wederveröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einenanderen als den ursprünglich ange- strebten Zweck benutzt werden. ÜbergebeneUnterlagen, Pläne oder Zeichnungen dürfen nicht für Nachlieferungen, Erweiterungsbauten, Änderungen oder Reparatu- ren verwendet  werden. Der  Auftraggeber erkenntausdrücklich  bestehende Urheberrechte des Bieters bzw. Auftragnehmers an. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen, Pläne oder Zeichnungen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftrag- nehmers Dritten zugänglichmachen.

 

3.     Lieferungen und Leistungendes Auftragnehmers

Der Auftragspreis umfasst folgende Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (falls diese nach den Auftragsbedingungen in Betracht kommen):

3.1    Gestellen  aller erforderlichen  Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Transportmittel und Werkzeuge frei Baustelle;
3.2   Liefern aller für die Ausführung erforderlichen Bau-undBauhilfsstoffe frei Baustel-le sowie deren Verarbeiten;
3.3   Gestellen des Aufsichtspersonals sowie der Fach- und Hilfskräfte;

3.4 Abladen und Lagern aller für die Ausführung erforderlichen, vom Auftragnehmer gelieferten Bau- und Bauhilfsstoffe, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Transportmittel und Werkzeuge auf der Baustelle und der Transport zur Verwendungsstelle. Ist der Transportweg zur Verwendungsstelle länger als 50 m, sind zusätzliche Vereinba- rungen zu treffen;

3.5 Den Angebotspreisen liegt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Bundes- rahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung zu- grunde. Vom Auftraggeber verlangte Mehrarbeit, Nacht- oder Feiertagsarbeit wird gegen besondere Berechnung geleistet, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu ver- treten ist. Voraussetzung ist weiter, dass diese Arbeiten zugemutet werden können;

3.6 Erfolgt die Durchführung der Arbeiten im Tagelohn, so werden die Kosten für die Einrichtung der Baustelle und die Lieferung der erforderlichen Geräte und Bau- stoffe zur Baustelle gesondert ermittelt und berechnet;


4. Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers
Ohne Berechnung erbringt der Auftraggeber folgende Leistungen:

4.1 Ausreichend Platz für die Baustelleneinrichtung und die Materiallagerung, witte- rungsgeschützte Aufbewahrungsräume für empfindliche Baustoffe in der Nähe der Verwendungsstelle;

4.2 Mitbenutzung vorhandener Transportwege auch für schwere straßengängige Fahr- zeuge;

4.3 Lieferung von elektrischem Strom für Geräte, Energie für Beleuchtung und Behei- zung der Baustellenunterkünfte, ferner Wasser in Trinkwasserqualität (einschließ- lich Entsorgung). Außerdem wird Pressluft zur Verfügung gestellt. Sämtliche An- schlüsse müssen in der Nähe der Versorgungsstelle liegen;

4.4 Sanitäre Einrichtungen für das Baustellenpersonal.

4.5 Sanitätseinrichtungen des Auftraggebers stehen bei Unfällen und Verletzungen der
Arbeitskräfte des Auftragnehmers zur Verfügung.

4.6 Der Auftraggeber hat beim Trockenheizen oder Aufheizen der Anlage die Tempera- turwechsel-Tempi-Vorgaben des Herstellers zu beachten und ggf. beim Auftrag- nehmer anzufordern.

4.7 Der Auftraggeber übernimmt die Kosten für außervertraglich geforderte Güte- prüfungen und Leistungen.

4.8 Auf Verlangen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Sicherheit für die
Vertragserfüllung in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank.


5. Behinderungen und Unterbrechungen, Verzug

5.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannt werdenden Umstände
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leis- tung verzögern, behindern oder unterbrechen können.

5.2 Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb der Risikosphäre des Auftrag- nehmers verlängert sich die Frist für die Ausführung der Leistung entsprechend. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb der Ein- flussmöglichkeit des Auftragnehmers, das die Leistungserbringung dauernd oder teilweise verhindert oder verzögert. Ansprüche aus § 6 VOB/B bleiben hiervon un- berührt. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird hierdurch nicht aus- geschlossen.

5.3 Die Haftung des Auftragnehmers für Verzug ohne Beruhen auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit ist auf maximal 5 % der Auftragssumme beschränkt.

5.4 Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen der verzögerten Leistung, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen ausge- schlossen. Das gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

5.5 Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung derart, dass sie zum Zeitpunkt der
Abnahme frei von Sachmängeln ist. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie sich

a) für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Eine vereinbarte Beschaffenheit gilt nur dann im Rechtssinne als "garantiert", wenn dies ausdrücklich unter Verwendung des Begriffs "garantiert/Garantie" in schriftlicher Form zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden ist.
Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Angebotsabgabe und Abnahme des Werkes, so ist die betroffene Leistung zu ändern, wenn nichts ande- res vereinbart wird. Mehrleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten, Minder- leistungen sind ihm gutzuschreiben.

6.2 Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm gelieferten Stoffe und Bauteile sowie für die von ihm ausgeführten Leistungen. § 13 Nr. 3 VOB/B bleibt ansonsten un- berührt. Eine Gewährleistung wird ausgeschlossen, sofern im Rahmen einer Repa- raturmaßnahme neue Feuerfestmaterialien in alte bzw. gebrauchte und unter Feuer gewesener Materialien eingebaut werden, ohne daß eine eindeutige Abgren- zung erfolgen kann.

6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich gemäß § 13 Nr. 4 Abs.1 Satz 2 VOB/B für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein Jahr. Für hochbeanspruchte Teile der feuerfesten Auskleidung sind kürzere Verjährungsfristen für die Gewährleistung zu vereinbaren; ist nichts vereinbart, beträgt sie sechs Monate, beginnend mit der Abnahme. Die Ver-jährungsfrist für
Mängelbeseitigungsmaßnahmen endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für die
Gewährleistung. Sie beträgt aber mindestens drei Monate. Die Gewährleistungsfrist für selbständige
Reparaturaufträge ist geson-dert zu vereinbaren; ist nichts vereinbart, gelten die in diesem
Abschnitt genann-ten Fristen. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme der
ab-nahmereifen Leistung, beginnt die Verjährung mit dem ersten Aufheizen, mangels eines solchen mit
der Inbetriebnahme, spätestens jedoch zwei Monate nach Auf-forderung zur Abnahme, mangels einer
solchen spätestens zwei Monate nach Fer-tigstellungsmitteilung.

6.4 Haben sich die anerkannten Regeln der Technik seit der Abnahme des Werkes ver-ändert und ist
der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, so hat der Auftragnehmer mit der
Mängelbeseitigung die betroffene Bauleistung entspre-chend dem letzten Stand der anerkannten Regeln
der Technik anzupassen, soweit nichts Anderes vereinbart wird. Mehrleistungen sind vom Auftraggeber
zu vergü-ten, Minderleistungen sind ihm gutzuschreiben.

6.5 Der Auftragnehmer ist zum Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B nur im Rahmen der
von ihm erbrachten Bauleistung verpflichtet.

6.6 Einen darüber hinausgehenden Schaden gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 VOB/B hat er nur dann zu
ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht, sofern
der Mangel zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt.

6.7 Normaler Verschleiß und solche äußeren Veränderungen, die für den Betrieb der Anlage
unerheblich sind, sowie Schäden infolge nicht sachgemäßer Behandlung Dritter oder des Auftraggebers
beim Trocknen, bei der Inbetriebnahme, Außerbe-triebnahme oder während des Betriebes der Anlage,
sind nicht Gegenstand von Mängelansprüchen.

6.8 Werden Mängelansprüche geltend gemacht, hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass die im Vertrag
zugrunde gelegten Betriebsverhältnisse eingehalten wurden. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich,
wenn der Auftraggeber stattdessen nach-weist, dass der eingetretene Schaden nicht mit den
Betriebsverhältnissen im Zu-sammenhang steht. Erweisen sich Beanstandungen des Auftraggebers
nachweis-lich als unbegründet, so trägt er die dadurch entstandenen Kosten.

6.9  Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Rahmen von Reparaturen oder
Ausbesserungsarbeiten an Gegenständen oder Anlagenteilen durch Bearbeitung entstehen. Dies gilt
insbesondere für Abbrucharbeiten oder Stemmarbeiten an Stahl- und Rohrwänden sowie unter Druck
stehenden Kesseln und Behältern, bei denen altes Material und Verankerungen abgetrennt werden
müssen.

7. Eigentumsübergang

7.1 Angelieferte, nicht eingebaute Baustoffe, bleiben im Eigentum des Auftrag-nehmers.'

7.2 Wird Vorbehaltsware vom Auftragnehmer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des
Grundstücks und von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in der Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten im Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung an.

B) Verkaufs- und Lieferbedingungen für Feuerfest-Materialien

1.  Angebote und Preise

1.1 Die Angebote des Verkäufers haben vier Wochen Gültigkeit, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

1.2  Es gelten die vereinbarten Preise für Lieferungen und Leistungen. Bei Vereinbarun-gen, die
Liefer und Zahlungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsab-schluss enthalten, sind
Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn die Preise für das insgesamt benötigte
Material ab Vertragsschluss gestiegen sind oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt. Die
Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwert-steuer. Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist
nichts Anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergü-tung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des
persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Zahlun-gen sind frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu
leisten.

1.3 Nachträgliche Änderungen des Auftrages berechtigen den Verkäufer, entstehende Mehrkosten dem
Käufer zu berechnen.

1.4 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig
festgestellt sind.

2.  Lieferung

2.1 Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Stelle; bei geänderten Anweisungen trägt der Käufer die
Kosten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug zu befahren-den Anfuhrstrecke. Verlässt das Lieferfahrzeug
auf Weisung des Käufers die be-fahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Bei
bloßer Liefe-rung von Waren hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu
erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

2.2 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämt-licher vom
Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von
Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Käufer voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Datum der
Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der
Lieferzeit das Zulieferwerk verlassen hat bzw. bei vom Verkäufer unverschuldeter Verhinderung des
Versandes im Zulieferwerk versandbereit steht. Bei einem Ver-
Abruf zu vereinbaren. Lieferfristen gelten nur insoweit, als dass der Verkäufer ver-bindliche
Lieferfristen schriftlich zugesagt hätte.

2.3 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die
Lieferfristen angemessen. Der Verkäufer wird den Käufer von der Verzögerung unverzüglich
unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil
schadensersatzfrei vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Im übrigen ist der
Käufer zum Ersatz des entstande-nen Aufwandes für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages gegen
Überlassung von bearbeiteten oder unbearbeiteten Materialien verpflichtet.

2.4 Kann der Liefergegenstand infolge von Umständen, die vom Verkäufer nicht zu ver-treten sind,
nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenom-men werden, so geht die Gefahr
in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die-sem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen
ist. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten
gehen zu Lasten des Käufers. Im übrigen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des
Verkäufers verlassen hat.

2.5 Lehnt der Käufer die Lieferung der Ware oder die Erfüllung des Vertrages endgül-tig ab, ist der
Verkäufer unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrech-nung auf einen Anspruch auf Ersatz
des Schadens, jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich seiner Kosten einen Pauschalbetrag von 20
% der vertraglich ver-einbarten Vergütung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass
dem Verkäufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.  Fabrikation und Versand

3.1 Der Käufer hat die aus fabrikatorischen Gründen – insbesondere wegen Bruchge-fahr – über die
bestellte Anzahl mehr gefertigten Steine zu übernehmen und zu bezahlen, und zwar bis zu 5 % der
bestellten Stückzahl je Position, jedoch mehr als 5 %, wenn es sich um schwierige Formstücke oder
um weniger als 100 Stück je Position handelt.

3.2 Für die feuerfesten Steine sind die vom Verkäufer z. B. in Katalogblättern angege-benen
Toleranzen, insbesondere für Maßabweichungen und Durchbiegungen, zulässig. Die sonstigen vom
Verkäufer, insbesondere in Katalogblättern, genannten Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert
oder garantiert, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass er die Ware zusichert
oder garantiert. Mustersteine gelten nur als Anhaltspunkte.

3.3 Die zur Herstellung der Steine benötigten Formen bleiben Eigentum des Verkäu-fers, auch wenn
der Käufer einen Teil der Kosten für die Anfertigung der Formen bezahlt. Holzformen werden zwei
Jahre, Metallformen fünf Jahre, gerechnet vom Tag der ersten Lieferung an, aufbewahrt.

3.4 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn eine Lieferung franko oder frachtfrei
vereinbart ist. Die Fracht ist vom Empfänger vorzulegen.

3.5 Der Versand erfolgt in der Regel ab Werk.

3.6 Bleiben zum Versand fertige Waren aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertre-ten hat, über
den vereinbarten Lieferzeitpunkt hinaus zur Verfügung des Käufers liegen, so kann die Rechnung
sofort erteilt und Zahlung verlangt werden. Die Ware lagert dann auf Rechnung und Gefahr des
Käufers. Hierdurch wird das Recht des Verkäufers, vom Käufer die Übernahme der Ware zu verlangen,
nicht berührt.

4.  Gewährleistung

4.1 Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Mängelrügen
bezüglich Gewicht, Stückzahl oder äußerer Beschaffenheit der Waren kann der Käufer nur
unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Erhalt der Ware erheben. Sonstige Mängelrügen können nur
berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Waren dem Verkäufer
zugegangen sind. Merkmale der Waren, die vom Käufer vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet
werden, können später nicht mehr gerügt werden. Nach Weiter-veräußerung, Verarbeitung oder Einbau
der Ware können Mängel, die sofort nach Erhalt der Ware feststellbar sind, nicht mehr gerügt
werden.

4.2 Ansprüche aus etwaigen Mängeln der Lieferung können sich, wenn nicht eine Abnahme mit
statistischer Qualitätskontrolle vereinbart ist, nur auf die einzelnen mangelhaften Teile beziehen.
Ist eine Abnahme durch den Verkäufer vereinbart, erfolgt diese in Form einer statistischen
Qualitätskontrolle im Herstellerwerk, wobei Mängel einzelner Probeteile im Rahmen der vereinbarten
annehmbaren Qualitäts-kontrolle (AQL) den Käufer nicht zu einer Mängelrüge berechtigt. Zeigen sich
über die AQL hinausgehende Mängel, hat der Verkäufer soweit dies möglich ist die man-gelhaften
Stücke auszusortieren und zu ersetzen. Danach ist eine neue Kontrolle durchzuführen. Zeigen sich
erneut über die AQL hinausgehende Mängel oder ist ein Ersatz der mangelhaften Teile nicht möglich,
kann der Käufer die Übernahme des gesamten geprüften Loses verweigern. Eine Kontrolle mit positivem
Ergebnis, an der teilzunehmen einem Vertreter des Käufers Gelegenheit gegeben wurde, schließt
spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Ware aus. Erfolgt durch den Käufer eine
vereinbarte Abnahme in einer anderen Form als einer stati-stischen Qualitätskontrolle, kann der
Käufer nur noch Mängel rügen, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren.

4.3 Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjäh-rungsfrist einen Sachmangel
aufweisen, sofern eine Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere oder
kürzere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Auflaufhemmungen,
Hemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

kauf zur Lieferung auf Abruf sind die Mengen und die Lieferzeitpunkte für jeden   Bei Mängelrügen
dürfen Zahlungen durch den Käufer in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgezeigten Sach- mängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängel- rüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen kön- nen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm ent- standenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers ver- bracht worden sind, es sei denn die Verbringung entspricht einem bestimmungs- mäßigen Gebrauch.


5. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

5.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweck- dienlicher Weise in Betrieb genommen werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne der voran stehenden Bestimmungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Sofern dies wirtschaft- lich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzu- treten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Veränderung der Lieferzeit vereinbart war.

6. Sonstige Schadensersatzansprüche

6.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

6.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungs- gesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Ände- rung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der voran stehenden Rege- lung nicht verbunden.

6.3 Soweit der Käufer nach diesem Absatz Schadensersatzansprüche zustehen, ver- jähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geregelten Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

7. Eigentumsvorbehalte

7.1 Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verkäufers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftrag- nehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Forderungen um mehr als 20 % über- steigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil des Sicherungsgutes freigeben.

7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Ver- pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur bei Wiederverkäufen im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedin- gungen gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und zudem den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

7.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffe durch
Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

7.4 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Ver- käufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

7.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit dem Käufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den ande- ren Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Käufer gehörenden Waren verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes oder der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbringung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich zu verwahren.

7.6 Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterver- äußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungs- betrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der je- doch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so er- streckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

7.7 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Ein- räumung einer Sicherungshypothek im Range vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die voran stehenden Absätze gelten entsprechend.

7.8 Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund- stücks des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Ver- äußerung des Grundstücks und von Grundstücksrechten entstehenden Forderun- gen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten im Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die voran stehenden Absätze gelten entsprechend.

7.9 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vor- behaltsware nur in üblichem, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass Forderungen im Sinne der voran ste- henden Absätze auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7.10 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der in den vorstehend genannten Absätzen abgetretenen Forderungen. Der Verkäu- fer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen For- derung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Warenrücknahmen

8.1 Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertmin- derung.

8.2 Infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, Transport und Montagekosten usw. werden in der entstandenen Höhe vom Käufer ersetzt.



C) Allgemeines

1. Zahlung

1.1 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer / Verkäufer erbracht, ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist.

1.2 Der Auftragnehmer / Verkäufer ist ausdrücklich berechtigt, Abschlagszahlungen zu legen, die sofort fällig und vom Auftraggeber sofort zu begleichen sind.

1.3 Wechselzahlungen sind nur bei einer gesonderten Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt herein- genommen. Wechselspesen und Wechselsteuern gehen zu Lasten des Auftragge- bers / Käufers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragneh- mer / Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.

1.4 Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und Kosten zu ersetzen. Der Auftragnehmer / Verkäufer kann einen Mindestsatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, im Unternehmergeschäft einen Mindestsatz von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.

1.5 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers / Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Auftragnehmer / Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Gegen Rückgabe zahlungshalber entgegengenommener Wechsel ist Barzahlung und Sicherheitsleistung zu verlangen.

1.6 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.

1.7 Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten ebenfalls die voran stehenden
Bedingungen.


2. Gerichtsstand und anwendbares Recht

2.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers / Verkäufers. Der Auftragnehmer / Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers / Käufers zu klagen.

2.2 Erfüllungsort des Vertrages ist der Sitz des Auftragnehmers / Verkäufers.

2.3 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrage gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).


3. Sonstige Vereinbarungen
Sollten sich einzelne Bestimmungen der voran stehenden Bedingungen als unwirk-
sam erweisen, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht ent- gegen. Die Vertragsparteien sind gehalten, eine Vereinbarung zu treffen, mit der die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Regelung soweit wie möglich ent- spricht.